Überarbeitet und erweitert wurden schließlich die Vorschriften über die Zusammenarbeit der zentralen Behörden und Gerichte. Die Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörden sind in Art. 77 ff.
Die Regelungen über die Zuständigkeitszuweisungen, die sich aus den Art 11 ff der VO (EG) Nr 883/2004 ergeben, dienen dazu, dass die vom sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr ...
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